Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)

für die

Klinik Windach
Schützenstraße 100
86949 Windach

und die

Tagesklinik Westend
Westendstraße 185
80686 München

Stand: 08.11.2022

 

§1

Geltungsbereich

Die AVB gelten soweit nichts anderes vereinbart ist, für die vertraglichen Beziehungen zwischen Klinik Windach, Schützenstraße 100, 86949 Windach und die Tagesklinik Westende, Westendstraße 185, 80686 München (nachfolgend kurz „Klinik Windach“ genannt) und den Patienten bei vollstationären Krankenhausleistungen – auch in Form der stationsäquivalenten psychosomatischen, teilstationären sowie vor- und nachstationären Krankenhausleistungen.

§2

Rechtsverhältnis

  • Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Krankenhaus und dem Patienten sind privatrechtlicher Natur.
  • Die AVB werden gemäß §§ 305 ff. BGB für Patienten wirksam, wenn diese
  • jeweils ausdrücklich oder – wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist – durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses darauf hingewiesen wurde,
  • von ihrem Inhalt in unzumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender der AVB erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, Kenntnis erlangen konnte,
  • sich mit ihrer Geltung einverstanden erklärt haben.

 

§3

Umfang der Krankenhausleistungen

  • Die vollstationären Krankenhausleistungen – auch in Form der stationsäquivalenten psychosomatischen, teilstationären sowie vor- und nachstationären Krankenhausleistungen umfassen die allgemeinen Krankenhausleistungen und die Wahlleistungen.
  • Allgemeine Krankenhausleistungen sind diejenigen Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Erkrankung des Patienten für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch:
  1. die vom Krankenhaus veranlasste Leistung Dritter,
  2. das Entlassmanagement im Sinne des § 39 Abs. 1a SGB V.
  • Nicht Gegenstand der allgemeinen Krankenhausleistungen sind
  1. die Dialyse, wenn hierdurch eine entsprechende Behandlung fortgeführt wird, das Krankenhaus keine eigene Dialyseeinrichtung hat und ein Zusammenhang mit dem Grund der Krankenhausbehandlung nicht besteht,
  2. die Leistungen der Belegärzte, der Beleghebammen/-entbindungspfleger,
  3. Hilfsmittel, die dem Patienten bei Beendigung des Krankenhausaufenthaltes mitgegeben werden (z.B. Prothesen, Unterarmstützkrücken, Krankenfahrstühle),
  4. Die Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung,
  5. Leistungen, die nach Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses gemäß § 137c SGB V nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse erbracht werden dürfen,
  • Das Vertragsangebot der Klinik Windach erstreckt sich nur auf diejenigen Leistungen, für die die Klink Windach und Tagesklinik Westend im Rahmen ihrer medizinischen Zielsetzung personell und sachlich ausgestattet ist.

§4

Aufnahmen,

Verlegung, Entlassung

  • Im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Klinik Windach wird aufgenommen, wer der vollstationären oder teilstationären Krankenhausbehandlung bedarf. Die Reihenfolge der Aufnahme richtet sich nach der Schwere und der Dringlichkeit des Krankheitsbildes.
  • Bei medizinischer Notwendigkeit (insbesondere in Notfällen), können Patienten in ein anderes Krankenhaus verlegt werden. Die Verlegung wird vorher – soweit möglich – mit dem Patienten abgestimmt.

Eine auf Wunsch des gesetzlich Krankenversicherten zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse erfolgende Verlegung in ein wohnortnahes Krankenhaus ist gemäß § 60 SGB V von einer Einwilligung der gesetzlichen Krankenkasse abhängig, wenn die Verlegung nicht aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist. Verweigert die gesetzliche Krankenkasse die Einwilligung, erfolgt die Verlegung nur auf ausdrücklichen Wunsch und eigene Kosten des gesetzlich Krankenversicherten. Das Krankenhaus informiert den gesetzlich Krankenversicherten hierüber.

  • Entlassen wird,
  1. wer nach dem Urteil des behandelnden Krankenhausarztes der Krankenhausbehandlung nicht mehr bedarf oder
  2. Verstoß gegen die Hausordnung
  3. aufgrund wiederholter oder schwerwiegender, nicht tolerierbarer Handlungen
  4. die Entlassung ausdrücklich wünscht.

Besteht der Patient entgegen ärztlichem Rat auf seine Entlassung oder verlässt er eigenmächtig die Klinik, haftet die Klinik Windach für die entstehenden Folgen nicht.

§5

Vor- und nachstationäre Behandlung

  • Die Klinik Windach und Tagesklinik Westend kann bei Verordnung von Krankenhausbehandlung (Krankeneinweisung) Patienten im medizinisch geeigneten Fällen ohne Unterkunft und Verpflegung behandeln, um
  1. die Erforderlichkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung zu klären oder die vollstationäre Krankenhausbehandlung vorzubereiten (vollstationäre Behandlung),
  2. im Anschluss an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung den Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen (nachstationäre Behandlung),

§6

Entgelt

Das Entgelt für die Leistungen des Krankenhauses richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und PEPP-Entgelttarif in der jeweils gültigen Fassung, der Bestandteil dieser AVB ist (Anlage).

§7

Abrechnung des Entgelts bei

Gesetzliche Krankenversicherten und Heilfürsorgeberechtigten

  • Soweit ein öffentlich-rechtlicher Kostenträger (z.B. Krankenkassen etc.) nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften zur Zahlung des Entgelts für die Krankenhausleistungen verpflichtet ist, rechnet die Klinik Windach diese Entgelte unmittelbar mit diesen ab. Auf Verlangen der Klinik Windach legt der Patient eine Kostenübernahmeerklärung seines Kostenträgers vor, die alle Leistungen umfasst, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung in der Klinik Windach notwendig sind.
  • Gesetzlich Krankenversicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage nach Maßgabe des § 39 Abs. 4 SGB V eine Zuzahlung, die vom Krankenhaus an die Krankenkasse weitergeleitet wird. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus dem DRG-Entgelttarif/ PEPP-Entgelttarif.
  • Gesetzlich Krankenversicherte, bei denen eine Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 SGB V durchgeführt wird und die erklären, über die von der Klinik Windach erbrachten Leistung sowie die von den Krankenkassen dafür zu zahlenden Entgelte unterrichtet werden zu wollen, erhalten innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Krankenhausbehandlung eine derartige schriftliche oder elektronische Information, sofern sie bzw. ihre gesetzlichen Vertreter bis spätestens zwei Wochen nach Abschluss der Behandlung dies ausdrücklich gegenüber der Krankenhausverwaltung erklären.

§8

Abrechnung des Entgelts bei Selbstzahlern

  • Sofern kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz besteht oder Wahlleistungen in Anspruch genommen werden, die vom gesetzlichen Krankenversicherungsschutz nicht umfasst sind, besteht nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften keine Leistungspflicht eines öffentlich-rechtlichen Kostenträgers (z.B. Krankenkassen). In diesem Fall ist der Patient der Klinik Windach gegenüber Selbstzahler.
  • Selbstzahler sind zur Entrichtung des Entgeltes für die Krankenhausleistungen verpflichtet. Sofern der Patient als Versicherter eine private Krankenversicherung von der Möglichkeit einer direkten Abrechnung zwischen der Klinik Windach und dem privaten Krankenversicherungsunternehmen Gebrauch macht, werden Rechnungen unmittelbar gegenüber dem privaten Krankenversicherungsunternehmen erteilt. Voraussetzung für eine solche Direktabrechnung ist, dass der Versicherte seine ausdrückliche Einwilligung erklärt, dass die Daten an das private Krankenversicherungsunternehmen übermittelt werden.
  • Für die Krankenhausleistungen werden Vorauszahlungen von 10 Tagen berechnet. Nach Beendigung der Behandlung wird eine Schlussrechnung erstellt.
  • Die Nachberechnungen von Leistungen, die in der Schlussrechnung nicht enthalten sind, und die Berichtigung von Fehlern bleiben vorbehalten.
  • Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig.
  • Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr (§ 288 Abs. 1 BGB) berechnet werden; darüber hinaus können Mahngebühren berechnet werden, es sei denn, der Patient weist nach, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
  • Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftigen festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

§9

Vorauszahlungen, Abschlagszahlungen

  • Soweit die Klinik Windach auf der Grundlage von Diagnosis Related Groups (DRG) nach § 17b oder PEPP-Entgelten nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) abrechnet, kann es für Krankenhausaufenthalte eine angemessene Vorauszahlung verlangen, wenn und soweit ein Krankenversicherungsschutz nicht nachgewiesen wird (§ 8 Abs. 4 Bundespflegesatzverordnung – BPflV oder § 8 Abs. 7 Krankenhausentgeltgesetz – KHEntgG).
  • Ab dem achten Tag des Krankenhausaufenthaltes kann die Klinik Windach eine angemessene Abschlagszahlung verlangen, deren Höhe sich an den bisher erbrachten Leistungen in Verbindung mit der Höhe der voraussichtlich zu zahlenden Entgelte orientiert (§ 8 Abs. 4 BPflV oder § 8 Abs. 7 KHEntgG).

§10

Beurlaubung

Beurlaubungen sind mit einer stationären Krankenhausbehandlung in der Regel nicht vereinbar. Während einer stationären Behandlung werden Patienten daher nur aus zwingenden Gründen und nur mit Zustimmung der Stationsleitung beurlaubt.

§11

Ärztliche Eingriffe

  • Eingriffe in die körperliche und geistig-seelische Unversehrtheit des Patienten werden nur nach seiner Aufklärung über die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs und nach seiner Einwilligung vorgenommen.
  • Ist der Patient außerstande, die Einwilligung zu erklären, wird der Eingriff ohne eine ausdrückliche Einwilligung vorgenommen, wenn dieser nach der Überzeugung des zuständigen Krankenhausarztes zur Abwendung einer drohenden Lebensgefahr oder wegen einer unmittelbar drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Patienten unverzüglich erforderlich ist.
  • Absatz 2 gilt entsprechend, wenn bei einem beschränkt geschäftsfähigen oder geschäftsunfähigen Patienten ein zur Vertretung Berechtigter /z.B. die Eltern als gesetzliche Vertreter, ein Vormund, ein Betreuer oder ein rechtsgeschäftlich Bevollmächtigter) nicht oder nicht rechtzeitig erreichbar ist oder seine dem Eingriff entgegenstehende Willenserklärung im Hinblick auf § 323c StGB unbeachtlich ist.

§12

Aufzeichnung und Daten

  • Krankengeschichten, insbesondere Krankenblätter, Untersuchungsbefunde, Röntgenaufnahmen und andere Aufzeichnungen sind Eigentum der Klink Windach.
  • Patienten haben keinen Anspruch auf Herausgabe der Originalunterlagen. Abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
  • Die Rechte das Patienten oder eines von ihm Beauftragten auf Einsicht in die Aufzeichnungen und auf Überlassung von Kopien – auch in Form von elektronischen Abschriften – auf seine Kosten bleiben unberührt. Die entsprechenden Kosten sind vom Patienten vor Übergabe zu erstatten. Der Patient hat zudem ein Recht auf Auskunft.
  • Die Verarbeitung der Daten einschließlich ihrer Weitergabe erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Bestimmung über den Datenschutz, der ärztlichen Schweigepflicht und des Sozialgeheimnisses.

§13

Hausordnung

Der Patient hat die vom Krankenhaus erlassene Hausordnung zu beachten.

 

§14

Eingebrachte Sachen

  • In die Klinik Windach sollen nur die notwendigen Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände eingebracht werden.
  • Für Geld und Wertsachen steht ein Zimmersafe zur Verfügung.
  • Zurückgelassene Sachen gehen in das Eigentum der Klinik Windach über, wenn sie nicht innerhalb von 12 Wochen nach Aufforderung abgeholt wurden.
  • Im Fall des Absatzes 4 wird in der Aufforderung ausdrücklich darauf verwiesen, dass auf den Herausgabeanspruch verzichtet wird mit der Folge, dass die zurückgelassenen Sachen nach Ablauf der Frist in das Eigentum der Klinik Windach übergehen.

§15

Haftungsbeschränkung

  • Für den Verlust oder die Beschädigung von eingebrachten Sachen, die in der Obhut des Patienten bleiben, oder von Fahrzeugen des Patienten, die auf dem Krankenhausgrundstück abgestellt sind, wird nicht gehaftet.

§16

Zahlungsort

Der Zahlungspflichtige hat seine Schulden auf seine Gefahr und seine Kosten in Windach bzw. München zu erfüllen.

§17

Inkrafttreten

Diese AVB treten am 01.01.2023 in Kraft.